Statuten
Art. 1
Unter dem Namen «IG Dreifachnutzung Flugplatzareal Dübendorf» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich.
Art. 2
Am 3. September 2014 hat der Bundesrat entschieden, den heutigen Militärflugplatz Dübendorf als Standort für einen Innovationspark, als militärische Bundesbasis mit Heliport und als ziviles Flugfeld zu betreiben. Der Entscheid, drei Nutzungen von nationaler Relevanz auf einer der letzten vorhandenen Landreserven im Kanton Zürich anzusiedeln, ist für den Wirtschaftsraum Zürich von strategischer Bedeutung. Aus Überzeugung, dass sich die drei Nutzungen (Luftwaffe, Innovationspark, ziviles Flugfeld) gegenseitig befruchten, unterstützt die IG Dreifachnutzung Flugplatzareal Dübendorf den Bundesratsentscheid vorbehaltlos. Der unabhängige, freiwillige und politisch offene Verein bezweckt:
den Innovationspark, als Idee Forschungs- und Entwicklungsabteilungen von Akteuren und Unternehmen mit Forschern oder Forschergruppen aus der ansässigen Wissenschaft zusammenzubringen, zu unterstützen. Innovation ist die DNA des Schweizer Werkplatzes und damit einerseits die Basis für eine prosperierende, Export orientierte und sich im globalen Wettbewerb messende Volkswirtschaft und andererseits Garant für qualifizierte Ausbildungs- und Arbeitsplätze
Dübendorf als ziviles Flugfeld zu erhalten. Schnelle Prozesszeiten, kurze Wege und Flexibilität in der Flugplanung sind zentrale Erfolgsfaktoren. Den am Flughafen Zürich verdrängten Segmenten gilt es eine bedarfsgerechte und zentrumsnahe Infrastruktur zur Verfügung zu stellen. Insbesondere ist die Geschäftsluftfahrt ein unverzichtbares Flugsegment für den Wirtschaftsraum Zürich. Eine Entflechtung der verschiedenen Luftverkehrssegmente macht Sinn und dient letztendlich der Steigerung der Gesamtwertschöpfung für den Wirtschaftsraum Zürich.
das Flugplatzareal als strategische Reserve für die Luftwaffe zu sichern. Mit einem zivilen Weiterbetrieb des Flugplatzes Dübendorf besteht für die Luftwaffe die Möglichkeit einer Mitbenützung der Piste und somit die Nutzung von Synergien.
die Koexistenz der drei Nutzungen Luftwaffe, Innovationspark und ziviles Flugfeld zu unterstützen. Die Dreifachnutzung bietet exzellente Möglichkeiten, an der Wiege der Schweizer Luftfahrt ein für die Schweiz einzigartiges Leuchtturmprojekt mit internationaler Ausstrahlung zu schaffen.
sich in geeigneter Art und Weise öffentlich (medial, Podien, etc.) zu exponieren und beispielhaft und überzeugend die Sinnhaftigkeit der Dreifachnutzung zum Wohle des Wirtschaftsraums Zürich zu veranschaulichen.
B. Mitgliedschaft
Art. 3
Die Mitgliedschaft steht natürlichen und juristischen Personen offen.
Art. 4
Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand mit Mehrheitsbeschluss.
Der Entscheid muss nicht begründet werden.
Art. 5
Die Mitgliedschaft juristischer Personen erlischt mit deren Auflösung, im Konkursfall, mit der Aufgabe der Geschäftstätigkeit, sowie durch Austritt oder Ausschluss.
Die Mitgliedschaft natürlicher Personen erlischt bei Todesfall sowie durch Austritt oder Ausschluss.
Die Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrages nach Ablauf der dritten Mahnungsfirst führt automatisch zu einem Ausschluss.
Art. 6
Der Austritt kann schriftlich auf Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden und entbindet nicht von den laufenden Verpflichtungen.
Es besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
Art. 7
Mitglieder, deren Verhalten der Verfolgung des Vereinszweckes abträglich ist, können ausgeschlossen werden. Dazu bedarf es einer Vorstandsmehrheit von zwei Dritteln. Der Entscheid des Vorstandes ist endgültig.
C. Organisation
Art. 8
Die Vereinsorgane sind
die Generalversammlung. Der Generalversammlung gleichgestellt ist die briefliche oder elektronische Urabstimmung
der Vorstand
«Think-Tank»
die Kontrollstelle
D. Generalversammlung
Art. 9
Der Generalversammlung stehen zu
Abnahme des Jahresberichtes und Entlastung des Vorstandes
Abnahme der Jahresrechnung und Entlastung des Kassiers
Wahl des Vorstandes und des Präsidenten
Wahl der Kontrollstelle
Genehmigung des Budgets
Behandlung der Anträge von Mitgliedern
Generalversammlungen werden durch den Vorstand mindestens einmal jährlich mindestens 20 Tage im voraus oder auf Verlangen der Kontrollstelle oder einem Fünftel der Mitglieder einberufen.
Art. 10
Die Einladung mit Angabe der Traktanden ist den Mitgliedern spätestens 10 Tage vor dem Versammlungstermin zuzustellen.
Anstelle einer Generalversammlung kann eine Urabstimmung durchgeführt werden. Diese kann in brieflicher oder elektronischer Form stattfinden.
Für die Teilnahme an der Urabstimmung ist den Mitgliedern eine Frist von mindestens 10 Tagen einzuräumen. Im Übrigen werden die Bestimmungen über die Generalversammlung analog angewendet.
Art. 11
In der Generalversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
Art. 12
Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen, soweit diese Statuten nichts Anderes vorschreiben.
Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht ein Viertel der Anwesenden eine geheime Durchführung verlangt.
Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.
E. Vorstand
Art. 13
Der Vorstand ist das leitende Organ. Er führt die Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen, soweit er diese Funktionen nicht einer Geschäftsstelle überträgt.
Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte. Er beschliesst die zur Erfüllung des Vereinszweckes durchzuführenden Aktivitäten. Er hat die Kompetenz, über alle Materien Beschluss zu fassen, die nicht der Generalversammlung vorbehalten sind.
Art. 14
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und mindestens zwei weiteren Mitgliedern.
Die Amtsdauer beträgt drei Jahre, Wiederwahl ist möglich.
Der Präsident wird von der Generalversammlung bestimmt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selber. Er bestimmt die zur Vertretung des Vereins nach aussen befugten Personen und ihre Unterschrift.
Art. 15
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr. Der Präsident stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
Vorstandsbeschlüsse können auf dem Korrespondenzweg (brieflich oder elektronisch) gefasst werden.
Art. 16
Der Vorstand bildet einen «Think-Tank» und kann überdies für besondere Aufgaben Kommissionen einsetzen. Deren Mitglieder müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.
Art. 17
Die Vorstandsmitglieder führen die laufenden Vereinsgeschäfte ehrenamtlich.
Effektiv anfallende Spesen im Zusammenhang mit der Vorstands- oder Kommissionstätigkeit werden entschädigt.
Art. 18
Der Vorstand trägt die Verantwortung für die Finanzen des Vereins. Der Vorstand achtet darauf, dass budgetierte Ausgaben durch die Einnahmen oder Reserven des Vereins gedeckt sind.
F. «Think-Tank»
Art. 19
Der «Think-Tank» besteht aus Persönlichkeiten aus Politik, Wirtschaft und Wissenschaft, welche die Realisierung der Dreifachnutzung auf dem Flugplatzareal Dübendorf zum Ziel haben und die Umsetzung des Vereinsgedankens aktiv als Botschafter in der Öffentlichkeit unterstützen.
G. Kontrollstelle
Art. 20
Als Kontrollstelle wird eine natürliche oder juristische Person gewählt, die nicht dem Vorstand angehört. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr, Wiederwahl ist möglich.
Die Kontrollstelle erstattet jährlich schriftlichen Bericht an die Generalversammlung über die Prüfung der Jahresrechnung.
H. Geschäftsstelle
Art. 21
Der Vorstand kann eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer (Geschäftsstelle) wählen und mit der operativen Führung des Vereins betrauen.
Der Geschäftsstelle obliegen insbesondere
Einladung und Vorbereitung von Versammlungen
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Vertretung des Vereins in politischen Gremien
Öffentlichkeitsarbeit und Publikationen
Information und Betreuung von Mitgliedern, Interessenten und Gönnern
Leitung und Realisierung von Projekten und beschlossenen Massnahmen
Koordination mit anderen Organisationen
Führung der Korrespondenz und des Vereinsarchivs
Bereitstellung von Räumlichkeiten, technischer Infrastruktur, Postadresse, Telefon, usw.
I. Finanzierung / Haftung
Art. 22
Das Vereinsvermögen wird durch Mitglieder- und freiwillige Beiträge, durch Spenden oder Legate von Dritten und allfällige Sammlungen gebildet. Das Vereinsvermögen kann nur für die Zwecke des Vereins eingesetzt werden.
Art. 23
Der Verein erhebt Mitgliederbeiträge zur Deckung der laufenden Kosten.
Art. 24
Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird jährlich von der Generalversammlung festgelegt.
Art. 25
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen
Art. 26
Der Verein kann zur Finanzierung der Aufbereitung und Darstellung der Geschichte des Flugplatzes Dübendorf mit seinem herrschenden Pioniergeist und seiner Innovationskraft für die Region Glatttal und Zürcher Oberland, die Bildung einer zweckbestimmten Stiftung im Sinne von Art. 80 ff ZGB mit eigenen Statuten in Betracht ziehen.
K. Verschiedene Bestimmungen
Art. 27
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Art. 28
Diese Statuten können durch die Generalversammlung mit einfachem Mehr revidiert werden.
Art. 29
Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln aller Mitglieder. Bei Auflösung beschliesst die Generalversammlung über die Verwendung des vorhandenen Vermögens und die Erfüllung der Verbindlichkeiten.
Max Binder, Präsident
Hans-Peter Hulliger, Mitglied des Vorstandes
Diese Statuten wurden durch die Generalversammlung vom 8. Juli 2016 in Zürich beschlossen und in Kraft gesetzt.